Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. GELTUNGSBEREICH
(1) Die Aufträge des Auftraggebers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch
für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Gegenbestätigungen des Auftragnehmers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftraggeber sie schriftlich bestätigt.
(3) Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht
wirksam sein sollten.
(4) Subsidiär zu den nachfolgenden Bestimmungen gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über den
Beförderungsvertrag im internationalen Güterverkehr (CMR) sowie die AÖSp. Es gilt erhöhtes Interesse gemäß CMR Art. 26
Pkt. 1.
II. PREISANGEBOTE
(1) Die im Angebot des Auftraggebers genannten Preise gelten als Fixpreise, unter dem Vorbehalt, dass die der
Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten im Wesentlichen unverändert bleiben. Zuschläge werden nicht
anerkannt.
(2) Sollten sich Be- und oder Entladeort ändern, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den geänderten Transportauftrag
durchzuführen, der Frachtpreis wird dem entsprechend angemessen in der Höhe angepasst.
(3) Nachweisliche Stornierungen des Kunden entbinden den Auftraggeber von der Leistung von Ausfallskosten oder
anderem Schadenersatz. Es gelten 24 Stunden standgeldfrei bei der Be- und Entladestelle als vereinbart.
III. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels ohne Abzug zu
leisten.
(2) Der Auftragnehmer kann mit keiner Forderung aufrechnen.
IV. VERSICHERUNG
(1) Es wird vereinbart, dass CMR-Versicherung mit einer Höchsthaftungsgrenze von zumindest € 300.000,- inkl. Art. 29
durch den Auftragnehmer zu dessen Lasten gedeckt ist. Für Schäden aus fehlender Versicherungsdeckung haftet der
Auftragnehmer. Über allfällige Änderungen ist der Auftraggeber sofort zu informieren.
(2) Über Aufforderung des Auftraggeber hat der Auftragnehmer den Versicherungsbestand unverzüglich, längstens binnen
drei Tagen, nachzuweisen, widrigenfalls der Auftraggeber unabhängig vom Eintritt eines Schadens berechtigt ist, von der
Rechnung einen Abzug von 5% vorzunehmen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt
unbenommen.
V. RECHNUNG
Die Frachtrechnung wird nur dann anerkannt, wenn ihr der original quittierte CMR/KVO Frachtbrief beiliegt.